151.11
CH-AR
Art. 10 Gemeindegesetz - Schweigepflicht
II. Allgemeine Bestimmungen
Art. 10 Gemeindegesetz · Schweigepflicht
1. Mitglieder der Behörden, Beamte und Angestellte sowie Dritte, die für die Gemeinde öffentliche Aufgaben erfüllen, sind zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet, soweit es sich um Tatsachen und Verhältnisse handelt, deren Geheimhaltung das Interesse der Gemeinde oder der beteiligten Personen erfordert.
2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt bestehen.