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151.11 CH-AR

Art. 1 Gemeindegesetz - Zweck des Gesetzes

I. Grundlagen
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Art. 1 Gemeindegesetz · Zweck des Gesetzes

1. Dieses Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation der Gemeinden, die Zusammenarbeit unter sich, mit dem Kanton, anderen Körperschaften und Anstalten sowie die Aufsicht des Kantons über die Gemeinden.

Zweck des Gesetzes Art. 2 Gemeindegesetz →

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