146.1
CH-AR
Art. 9 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - b) An Private 1. Im Allgemeinen
II. Datenbearbeitung
Art. 9 Datenschutzgesetz · b) An Private 1. Im Allgemeinen
1. Daten können Privaten bekannt gegeben werden, wenn
a) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt ist oder
b) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.
2. Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn
a) das verantwortliche Organ aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder
b) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.