Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 9 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - b) An Private 1. Im Allgemeinen

II. Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 9 Datenschutzgesetz · b) An Private 1. Im Allgemeinen

1. Daten können Privaten bekannt gegeben werden, wenn

a) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt ist oder

b) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

2. Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn

a) das verantwortliche Organ aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt ist oder

b) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.

← Art. 8 Datenschutzgesetz Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Zweck Art. 10 Datenschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →