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146.1 CH-AR

Art. 8 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Bekanntgabe a) An Organe

II. Datenbearbeitung
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Art. 8 Datenschutzgesetz · Bekanntgabe a) An Organe

1. Daten können anderen Organen bekannt gegeben werden, wenn

a) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt ist,

b) die Empfängerin oder der Empfänger die Daten im Einzelfall zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben benötigt oder

c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat oder ihre Zustimmung nach den Umständen vorausgesetzt werden darf.

2. Besonders schützenswerte Daten dürfen nur bekannt gegeben werden, wenn

a) das verantwortliche Organ aufgrund einer klaren Rechtsgrundlage dazu verpflichtet oder ermächtigt ist,

b) für die Empfängerin oder den Empfänger die Daten im Einzelfall zur Erfüllung einer rechtlichen klar umschriebenen Aufgabe unentbehrlich sind oder

c) die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt hat.

3. Untersteht die Empfängerin oder der Empfänger nicht diesem Gesetz, so werden die Daten nur bekannt gegeben, wenn sichergestellt ist, dass die Bearbeitung nach den Grundsätzen dieses Gesetzes erfolgt.

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