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146.1 CH-AR

Art. 7a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Datenschutz-Folgenabschätzung

II. Datenbearbeitung
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Art. 7a Datenschutzgesetz · Datenschutz-Folgenabschätzung

1. Vor jeder systematischen Bearbeitung von Personendaten prüft das verantwortliche Organ das Risiko für eine damit verbundene Beeinträchtigung von Grundrechten der betroffenen Personen und beschränkt es soweit möglich und zumutbar durch technische und organisatorische Massnahmen.

2. Ist das Risiko für eine Beeinträchtigung von Grundrechten hoch, insbesondere nach Art, Umfang, Umständen oder Zweck der Bearbeitung, so sind Folgenabschätzung und Massnahmen zu dokumentieren und dem Datenschutz-Kontrollorgan zur Vorabkonsultation vorzulegen.

3. Die Dokumentation enthält wenigstens eine allgemeine Beschreibung der geplanten Bearbeitungsvorgänge, eine Bewertung der Risiken und eine Darstellung und Bewertung der Massnahmen.

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