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146.1 CH-AR

Art. 7 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Informationspflicht

II. Datenbearbeitung
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Art. 7 Datenschutzgesetz · Informationspflicht

1. Das verantwortliche Organ ist verpflichtet, die betroffenen Personen in geeigneter Form über die Beschaffung von Daten zu informieren; die Informationspflicht besteht auch dann, wenn die Daten bei Dritten beschafft werden.

2. Die Informationspflicht umfasst die Angaben, die erforderlich sind, um die Rechte nach diesem Gesetz ausüben zu können. Dazu gehören mindestens

a) die Identität und die Kontaktdaten des verantwortlichen Organs;

b) die Rechtsgrundlage und der Zweck der Datenbearbeitung;

c) die Kategorien der bearbeiteten Daten;

d) der Empfängerkreis, falls Daten weitergegeben werden;

e) die Kontaktdaten des Datenschutz-Kontrollorgans.

3. Die Informationspflicht entfällt, wenn

a) die betroffene Person bereits über die entsprechenden Angaben verfügt;

b) aus der Rechtsgrundlage der Datenbearbeitung klar hervorgeht, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden;

c) die Information einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder sonst überwiegende öffentliche Interessen dagegen sprechen.

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