146.1
CH-AR
Art. 6 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Verantwortung der Organe
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Datenschutzgesetz · Verantwortung der Organe
1. Für den Datenschutz ist das Organ verantwortlich, welches die Daten zur Erfüllung seiner Aufgabe bearbeitet oder bearbeiten lässt.
2. Bearbeiten mehrere Organe Daten einer Datensammlung, so ist ein Organ zu bezeichnen, welches die Hauptverantwortung trägt.