Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 5 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Richtigkeit der Daten

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 5 Datenschutzgesetz · Richtigkeit der Daten

1. Daten müssen richtig sein.

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