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146.1 CH-AR

Art. 4 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Zulässigkeit der Bearbeitung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Datenschutzgesetz · Zulässigkeit der Bearbeitung

1. Organe dürfen Daten bearbeiten, wenn und solange dies für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

2. Besonders schützenswerte Daten und Persönlichkeitsprofile dürfen nur bearbeitet werden, wenn es für die in einem formellen Gesetz klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist. Sinngemäss gilt dies auch für jedes Profiling.

3. Die Daten dürfen nicht wider Treu und Glauben und nur zu dem bei der Beschaffung angegebenen, aus den Umständen ersichtlichen oder gesetzlich vorgeschriebenen Zweck bearbeitet werden.

4. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über das Archivwesen.

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