146.1
CH-AR
Art. 31 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Aufgehobenes Recht; Referendum und Inkrafttreten
VII. Schlussbestimmungen
Art. 31 Datenschutzgesetz · Aufgehobenes Recht; Referendum und Inkrafttreten
1. Mit dem Inkrafttreten wird Art. 9 der Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern aufgehoben.
2. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
3. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.