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146.1 CH-AR

Art. 31 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Aufgehobenes Recht; Referendum und Inkrafttreten

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 31 Datenschutzgesetz · Aufgehobenes Recht; Referendum und Inkrafttreten

1. Mit dem Inkrafttreten wird Art. 9 der Verordnung über die Niederlassung und den Aufenthalt von Schweizern aufgehoben.

2. Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

3. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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