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146.1 CH-AR

Art. 30 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Übergangsbestimmungen

VII. Schlussbestimmungen
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Art. 30 Datenschutzgesetz · Übergangsbestimmungen

1. Die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haben ihre zentralen Register bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.

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