146.1
CH-AR
Art. 30 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Übergangsbestimmungen
VII. Schlussbestimmungen
Art. 30 Datenschutzgesetz · Übergangsbestimmungen
1. Die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten haben ihre zentralen Register bis spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erstellen.