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146.1 CH-AR

Art. 3 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Geltungsbereich

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Datenschutzgesetz · Geltungsbereich

1. Dieses Gesetz gilt, soweit nicht eidgenössisches oder besonderes kantonales Recht vorgeht, für jede Bearbeitung von Daten, unabhängig von den dabei angewandten Mitteln und Verfahren.

2. Dem Gesetz unterstehen alle Organe mit Ausnahme derjenigen der kirchlichen Körperschaften; vorbehalten bleiben Art. 8 Abs. 3 und Art. 15.

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