146.1
CH-AR
Art. 28 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Kostenpflicht
VI. Gebühren
Art. 28 Datenschutzgesetz · Kostenpflicht
1. Die Auskunft, die Gewährung von Einsicht, die Berichtigung und die Sperrung von Daten erfolgen kostenlos.
2. Eine Gebühr kann verlangt werden, wenn
a) die Behandlung eines Gesuches einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert oder
b) das Gesuch mutwillig gestellt wurde.
3. Die Anwendung besonderer Gebührentarife auf andere Verrichtungen bleibt vorbehalten.