146.1
CH-AR
Art. 27b Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Abhilfemassnahmen
V. Aufsicht
Art. 27b Datenschutzgesetz · Abhilfemassnahmen
1. Stellt das Datenschutz-Kontrollorgan eine wesentliche Verletzung von Datenschutzvorschriften fest, entscheidet es verbindlich über geeignete Abhilfemassnahmen und setzt dem verantwortlichen Organ eine angemessene Frist für deren Umsetzung. Es kann insbesondere anordnen, dass Personendaten gelöscht oder vernichtet oder Datenbearbeitungen angepasst oder eingestellt werden.
2. Das Datenschutz-Kontrollorgan orientiert die Aufsichtsbehörde des verantwortlichen Organs über die angeordneten Abhilfemassnahmen.
3. Verfügungen über Abhilfemassnahmen können nach Massgabe des VRPG mit Beschwerde beim Obergericht angefochten werden.