Art. 27a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Untersuchung
Art. 27a Datenschutzgesetz · Untersuchung
1. Das Datenschutz-Kontrollorgan eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften bestehen. Es kann eine Datenbearbeitung für die Dauer der Untersuchung vorsorglich untersagen oder einschränken.
2. Die verantwortlichen Organe und ihre Beauftragten sind dem Datenschutz-Kontrollorgan gegenüber zur Auskunft verpflichtet und gewähren ihm den Zugang zu allen Unterlagen und Daten, die für die Untersuchung erforderlich sind. Das Datenschutz-Kontrollorgan kann sich Datenbearbeitungen vorführen lassen und Auskünfte bei Empfängern von Daten einholen.
3. Das Datenschutz-Kontrollorgan informiert den Anzeiger innerhalb von drei Monaten über das Ergebnis oder den Stand der Untersuchung.