Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 27a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Untersuchung

V. Aufsicht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 27a Datenschutzgesetz · Untersuchung

1. Das Datenschutz-Kontrollorgan eröffnet von Amtes wegen oder auf Anzeige hin eine Untersuchung, wenn Anzeichen für eine Verletzung von Datenschutzvorschriften bestehen. Es kann eine Datenbearbeitung für die Dauer der Untersuchung vorsorglich untersagen oder einschränken.

2. Die verantwortlichen Organe und ihre Beauftragten sind dem Datenschutz-Kontrollorgan gegenüber zur Auskunft verpflichtet und gewähren ihm den Zugang zu allen Unterlagen und Daten, die für die Untersuchung erforderlich sind. Das Datenschutz-Kontrollorgan kann sich Datenbearbeitungen vorführen lassen und Auskünfte bei Empfängern von Daten einholen.

3. Das Datenschutz-Kontrollorgan informiert den Anzeiger innerhalb von drei Monaten über das Ergebnis oder den Stand der Untersuchung.

← Art. 27 Datenschutzgesetz Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Zweck Art. 27b Datenschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →