Art. 27 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Aufgaben
Art. 27 Datenschutzgesetz · Aufgaben
1. Das Datenschutz-Kontrollorgan
a) überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz,
b) * informiert die Öffentlichkeit über den Datenschutz und berät betroffene Personen über ihre Rechte,
c) * behandelt Anzeigen betreffend die Verletzung von Datenschutzvorschriften,
d) * berät die öffentlichen Organe in Fragen des Datenschutzes und kann allgemeine Empfehlungen über den Umgang mit Personendaten erlassen,
e) * prüft Bearbeitungsmethoden vorab, wenn ein hohes Risiko für eine Beeinträchtigung von Grundrechten besteht,
ebis) * nimmt Stellung zu Erlassen, die für den Datenschutz erheblich sind,
f) * arbeitet zur Erfüllung der Kontrollaufgaben mit den Kontrollorganen der anderen Kantone, des Bundes und des Auslandes zusammen und verfolgt die für den Schutz von Personendaten massgeblichen technischen und rechtlichen Entwicklungen,
g) * ermittelt die erforderlichen Personal- und Sachressourcen und beantragt dem Kantonsrat im Rahmen des Voranschlags die notwendigen Kredite,
h) * erstattet dem Kantonsrat jährlich Bericht über seine Tätigkeit.
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