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146.1 CH-AR

Art. 26 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Datenschutz-Kontrollorgan

V. Aufsicht
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Art. 26 Datenschutzgesetz · Datenschutz-Kontrollorgan

1. Der Kantonsrat wählt eine in Datenschutzfragen ausgewiesene Fachperson als unabhängiges und nicht weisungsgebundenes kantonales Datenschutz-Kontrollorgan. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren; Wiederwahl ist zulässig.

1bis. Das Datenschutz-Kontrollorgan darf keine andere öffentliche oder private Tätigkeit ausüben, welche die Unabhängigkeit oder das Ansehen des Amtes beeinträchtigen könnte.

2. Das kantonale Datenschutz-Kontrollorgan übt die Aufsicht über die Anwendung dieses Gesetzes durch den Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten aus. Die Kosten trägt der Kanton.

2bis. Der Kantonsrat regelt die Entschädigung des Datenschutz-Kontrollorgans mit einer Leistungsvereinbarung. Er kann anstelle der Leistungsvereinbarung eine Unterstellung unter das Personalrecht des Kantons vorsehen; die Unabhängigkeit des Datenschutz-Kontrollorgans darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.

3. Der Kantonsrat ist befugt, die Aufgabe des Datenschutz-Kontrollorgans einer kantonsübergreifenden Datenschutzstelle zu übertragen.

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