Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 25 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Verfahren

IV. Schutz der betroffenen Personen
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Art. 25 Datenschutzgesetz · Verfahren

1. Das verantwortliche Organ entscheidet über Gesuche gemäss Art. 21 bis 24. Die Verfügungen sind dem Datenschutz-Kontrollorgan zuzustellen. Mitbetroffene Datenempfänger sind über Berichtigungen und andere Massnahmen zu informieren.

2. Verfahren und Rechtsschutz richten sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. Das Datenschutz-Kontrollorgan ist zur Erhebung von Rechtmitteln berechtigt.

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