146.1
CH-AR
Art. 24 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Andere Rechte
IV. Schutz der betroffenen Personen
Art. 24 Datenschutzgesetz · Andere Rechte
1. Die betroffene Person und wer sonst ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann verlangen, dass
a) die widerrechtliche Bearbeitung von Daten unterlassen wird,
b) widerrechtlich erhobene, aufbewahrte oder verwendete Daten vernichtet oder die Folgen der widerrechtlichen Bearbeitung anderswie beseitigt werden oder
c) die Widerrechtlichkeit einer Bearbeitung festgestellt wird.