146.1
CH-AR
Art. 23 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Berichtigung
IV. Schutz der betroffenen Personen
Art. 23 Datenschutzgesetz · Berichtigung
1. Die betroffene Person und wer sonst ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, kann die Berichtigung unrichtiger Daten verlangen.
2. Bestreitet das Organ die Unrichtigkeit der Daten, so obliegt ihm der Beweis der Richtigkeit. Die betroffene Person hat soweit zumutbar bei der Abklärung mitzuwirken.
3. Kann weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit bewiesen werden, so bringt das Organ bei den Daten einen entsprechenden Vermerk an.