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146.1 CH-AR

Art. 22 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - b) Einschränkungen

IV. Schutz der betroffenen Personen
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Art. 22 Datenschutzgesetz · b) Einschränkungen

1. Auskunft und Einsicht können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen oder schutzwürdige Interessen einer Drittperson dies erfordern.

2. Wenn die Auskunft an die betroffene Person dieser zu schwerem Nachteil gereichen könnte, kann sie einer dazu bevollmächtigten Person erteilt werden.

3. Die Einschränkung oder Verweigerung von Auskunft und Einsicht ist zu begründen.

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