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146.1 CH-AR

Art. 21 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Auskunft a) Grundsatz

IV. Schutz der betroffenen Personen
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Art. 21 Datenschutzgesetz · Auskunft a) Grundsatz

1. Das verantwortliche Organ erteilt jeder Person Auskunft darüber, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden und gewährt ihr Einsicht in diese Daten.

2. Wer um Auskunft oder Einsicht ersucht, hat sich über seine Identität auszuweisen.

3. Die Auskunft wird in allgemeinverständlicher Form und auf Gesuch hin schriftlich erteilt.

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