Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 20 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Einsicht in die Register

IV. Schutz der betroffenen Personen
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Art. 20 Datenschutzgesetz · Einsicht in die Register

1. Jede Person kann Einsicht in die Register der Datensammlungen nehmen.

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