Art. 2 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Begriffe
Art. 2 Datenschutzgesetz · Begriffe
1. Öffentliches Organ (Organ) ist, wer öffentliche Aufgaben des Kantons, der Gemeinden oder von Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts erfüllt.
2. Personendaten (Daten) sind Angaben über eine natürliche Person oder über eine Personenvereinigung (betroffene Person), soweit diese bestimmt oder bestimmbar ist.
3. Besonders schützenswerte Personendaten sind Daten über
a) religiöse, weltanschauliche oder politische Ansichten und Tätigkeiten,
b) * die Intimsphäre, die Gesundheit, die ethnische Herkunft sowie genetische oder biometrische Daten,
c) * Verfahren und Massnahmen im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes, der Sozialhilfe und des Strafrechts.
4. Ein Persönlichkeitsprofil ist eine Zusammenstellung von Daten, die eine Beurteilung wesentlicher Aspekte der Persönlichkeit einer natürlichen Person erlaubt.
5. Eine Bearbeitung von Personendaten ist jeder Umgang mit Daten, wie die Beschaffung, Aufbewahrung, Verwendung, Veränderung, Bekanntgabe oder Vernichtung.
5bis. Profiling ist die automatisierte Bearbeitung von Daten zur Bewertung wesentlicher Aspekte einer natürlichen Person, insbesondere um ihre Arbeitsleistung, wirtschaftliche Lage, Gesundheit, persönlichen Vorlieben, Interessen, Zuverlässigkeit, ihr Verhalten, ihren Aufenthaltsort oder Ortswechsel zu analysieren oder vorherzusagen.
6. Eine Datensammlung ist eine Sammlung von Daten, die nach der betroffenen Person erschlossen oder erschliessbar ist.