146.1
CH-AR
Art. 19 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - b) Ausnahmen
III. Datensammlungen
Art. 19 Datenschutzgesetz · b) Ausnahmen
1. Nicht registriert werden Datensammlungen, die
a) nicht auf Dauer angelegt sind,
b) nur Kopien oder Bearbeitungsmittel sind oder
c) von einzelnen Personen ausschliesslich als persönliche Arbeitsmittel verwendet werden.