Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 19 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - b) Ausnahmen

III. Datensammlungen
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Art. 19 Datenschutzgesetz · b) Ausnahmen

1. Nicht registriert werden Datensammlungen, die

a) nicht auf Dauer angelegt sind,

b) nur Kopien oder Bearbeitungsmittel sind oder

c) von einzelnen Personen ausschliesslich als persönliche Arbeitsmittel verwendet werden.

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