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146.1 CH-AR

Art. 18 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Register a) Grundsatz

III. Datensammlungen
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Art. 18 Datenschutzgesetz · Register a) Grundsatz

1. Der Kanton, die Gemeinden und die öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten führen je ein zentrales Register ihrer Datensammlungen.

2. Die Organe des Kantons führen ein Register der in ihrem Verantwortungsbereich bestehenden Datensammlungen.

3. Die Register sind öffentlich und enthalten für jede Datensammlung Angaben über

a) die Art und die Herkunft der Daten,

b) die Rechtsgrundlage, den Zweck und die Mittel der Bearbeitung,

c) das verantwortliche Organ,

d) die regelmässigen Empfängerinnen und Empfänger der Daten oder von Kopien sowie

e) die Zugriffsberechtigung auf Datensammlungen.

4. Der Hinweis auf die Öffentlichkeit der zentralen Register des Kantons und der Gemeinden sowie der Ort, wo sie eingesehen werden können, ist durch die Organe jährlich in ihren amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

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