146.1
CH-AR
Art. 17 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Archivierung und Vernichtung
II. Datenbearbeitung
Art. 17 Datenschutzgesetz · Archivierung und Vernichtung
1. Die Organe überprüfen jährlich ihre Daten. Nicht mehr benötigte Daten werden dem zuständigen Archiv zur Archivierung angeboten. Verzichtet dieses nach den Vorschriften des Archivwesens auf eine Aufbewahrung, sind die Daten innert Jahresfrist zu vernichten.