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146.1 CH-AR

Art. 16a Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

II. Datenbearbeitung
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Art. 16a Datenschutzgesetz · Meldung von Verletzungen der Datensicherheit

1. Wenn eine Verletzung der Datensicherheit dazu führt, dass Daten verlorengehen, vernichtet oder verändert oder Unbefugten zugänglich gemacht werden, meldet das verantwortliche Organ dies unverzüglich dem Datenschutz-Kontrollorgan und orientiert mitbetroffene Datenempfänger. Besteht kein Risiko für eine Beeinträchtigung von Grundrechten, entfällt die Meldepflicht.

2. Das verantwortliche Organ informiert in Absprache mit dem Datenschutz-Kontrollorgan die betroffene Person, wenn es zu ihrem Schutz erforderlich ist oder anderweitig zur Wahrung der Grundrechte angezeigt erscheint.

3. Es kann die Information an die betroffene Person einschränken oder darauf verzichten, wenn öffentliche oder private Geheimhaltungsinteressen überwiegen.

4. Geschieht die Verletzung der Datensicherheit bei einer Bearbeitung durch eine Drittperson, hat diese unverzüglich das auftraggebende Organ zu benachrichtigen. Dieses hat sodann gemäss Abs. 1 bis 3 vorzugehen.

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