Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 16 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Datensicherheit

II. Datenbearbeitung
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Art. 16 Datenschutzgesetz · Datensicherheit

1. Wer Daten bearbeitet, sichert sie durch technische und organisatorische Vorkehrungen vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme und Bearbeitung.

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