146.1
CH-AR
Art. 16 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Datensicherheit
II. Datenbearbeitung
Art. 16 Datenschutzgesetz · Datensicherheit
1. Wer Daten bearbeitet, sichert sie durch technische und organisatorische Vorkehrungen vor Verlust, Entwendung sowie unbefugter Kenntnisnahme und Bearbeitung.