Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 15 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Bearbeitung durch Drittpersonen

II. Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 15 Datenschutzgesetz · Bearbeitung durch Drittpersonen

1. Eine Datenbearbeitung kann, sofern keine gesetzliche oder vertragliche Regelung entgegensteht, einer Drittperson übertragen werden. Die Drittperson darf die Daten nur so bearbeiten, wie das auftraggebende Organ selbst es tun dürfte.

2. Das auftraggebende Organ vergewissert sich vor der Übertragung, dass die Drittperson in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. Es stellt den Datenschutz durch Auflagen, Vereinbarungen oder auf andere Weise sicher.

3. Die weitere Übertragung durch die Drittperson bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des auftraggebenden Organs.

← Art. 14 Datenschutzgesetz Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Zweck Art. 16 Datenschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →