146.1
CH-AR
Art. 15 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Bearbeitung durch Drittpersonen
II. Datenbearbeitung
Art. 15 Datenschutzgesetz · Bearbeitung durch Drittpersonen
1. Eine Datenbearbeitung kann, sofern keine gesetzliche oder vertragliche Regelung entgegensteht, einer Drittperson übertragen werden. Die Drittperson darf die Daten nur so bearbeiten, wie das auftraggebende Organ selbst es tun dürfte.
2. Das auftraggebende Organ vergewissert sich vor der Übertragung, dass die Drittperson in der Lage ist, die Datensicherheit zu gewährleisten. Es stellt den Datenschutz durch Auflagen, Vereinbarungen oder auf andere Weise sicher.
3. Die weitere Übertragung durch die Drittperson bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des auftraggebenden Organs.