146.1
CH-AR
Art. 14 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
II. Datenbearbeitung
Art. 14 Datenschutzgesetz · Bearbeitung für nicht personenbezogene Zwecke
1. Das Organ kann ungeachtet von Art. 4 Abs. 2 und 4 sowie Art. 8 bis 11 Daten für einen nicht personenbezogenen Zweck, namentlich für Statistik, Planung und Forschung, bearbeiten, wenn
a) die Daten anonymisiert werden, sobald der Stand der Bearbeitung es erlaubt, und
b) die Ergebnisse der Bearbeitung so bekannt gegeben werden, dass Rückschlüsse auf die betroffene Person nicht möglich sind.