146.1
CH-AR
Art. 13 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - d) Einschränkungen
II. Datenbearbeitung
Art. 13 Datenschutzgesetz · d) Einschränkungen
1. Die Bekanntgabe von Daten kann aus überwiegenden öffentlichen oder aus schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder verweigert werden.