Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 13 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - d) Einschränkungen

II. Datenbearbeitung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Datenschutzgesetz · d) Einschränkungen

1. Die Bekanntgabe von Daten kann aus überwiegenden öffentlichen oder aus schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person eingeschränkt, mit Auflagen verbunden oder verweigert werden.

← Art. 12 Datenschutzgesetz Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Zweck Art. 13a Datenschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →