146.1
CH-AR
Art. 12 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - c) Durch Veröffentlichung
II. Datenbearbeitung
Art. 12 Datenschutzgesetz · c) Durch Veröffentlichung
1. Daten können in allgemein zugänglichen Veröffentlichungen bekannt gegeben werden, wenn
a) kein schutzwürdiges Interesse der betroffenen Person beeinträchtigt wird und diese nach vorausgegangener Information nicht zum Voraus gegen die Veröffentlichung Einsprache erhoben hat oder
b) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet oder ermächtigt ist.