146.1
CH-AR
Art. 11 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - 3. Sperrung
II. Datenbearbeitung
Art. 11 Datenschutzgesetz · 3. Sperrung
1. Die betroffene Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Dritte sperren lassen.
2. Die Bekanntgabe ist trotz Sperrung zulässig, wenn
a) das verantwortliche Organ dazu rechtlich verpflichtet ist oder
b) im Gesuch glaubhaft gemacht wird, dass die Sperrung rechtsmissbräuchlich erfolgte.