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146.1 CH-AR

Art. 10 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - 2. Durch die Einwohnerkontrolle

II. Datenbearbeitung
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Art. 10 Datenschutzgesetz · 2. Durch die Einwohnerkontrolle

1. Die Einwohnerkontrolle gibt Privaten im Einzelfall auf Gesuch Name, Vorname, Adresse sowie Zu- und Wegzug einer Person bekannt.

2. Sie gibt im Einzelfall auf Gesuch Geburtsdatum, Zivilstand, Bürgerort und Beruf bekannt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht.

3. Sie kann diese Daten systematisch geordnet bekannt geben, wenn sichergestellt ist, dass sie ausschliesslich für schutzwürdige ideelle Zwecke verwendet und nicht an Drittpersonen weitergegeben werden.

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