Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
146.1 CH-AR

Art. 1 Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Zweck

I. Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (35 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1 Datenschutzgesetz · Zweck

1. Dieses Gesetz dient dem Schutz der Grundrechte von Personen, über welche öffentliche Organe Daten bearbeiten.

Gesetz über den Datenschutz (Datenschutzgesetz) - Zweck Art. 2 Datenschutzgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →