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145.53 CH-AR

Art. 8 Verordnung über den Anwaltstarif - Bemessung nach Streitwert a) Anwendungsbereich

II. Honorare
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Art. 8 Verordnung über den Anwaltstarif · Bemessung nach Streitwert a) Anwendungsbereich

1. Die Bemessung nach Streitwert kommt in Zivilprozessen und bei Verwaltungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert zur Anwendung.

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