145.53
CH-AR
Art. 8 Verordnung über den Anwaltstarif - Bemessung nach Streitwert a) Anwendungsbereich
II. Honorare
Art. 8 Verordnung über den Anwaltstarif · Bemessung nach Streitwert a) Anwendungsbereich
1. Die Bemessung nach Streitwert kommt in Zivilprozessen und bei Verwaltungsgerichtsklagen mit bestimmtem oder bestimmbarem Streitwert zur Anwendung.