145.53
CH-AR
Art. 6 Verordnung über den Anwaltstarif - Begutachtung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 6 Verordnung über den Anwaltstarif · Begutachtung
1. Kostenrechnungen können der Anwaltsaufsichtskommission zur Begutachtung vorgelegt werden.
2. Den Beteiligten kann nach Einholung der notwendigen Akten und Auskünfte ein Vorschlag für die Bemessung der Entschädigung unterbreitet werden.
3. Die Begutachtung erfolgt unentgeltlich; ausnahmsweise, namentlich bei missbräuchlicher Anrufung der Kommission oder klar übersetzter Rechnung, kann eine Staatsgebühr erhoben werden.
4. Schiedsabreden vor Rechnungsstellung sind unwirksam.