145.53
CH-AR
Art. 5 Verordnung über den Anwaltstarif - Begründungspflicht
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 5 Verordnung über den Anwaltstarif · Begründungspflicht
1. Überschreiten der Anwalt oder die Anwältin das mittlere Honorar, so begründen sie dies in der Kostenrechnung.
2. Unterschreitet die Behörde das mittlere Honorar, so begründet sie dies in ihrem Entscheid.