145.53
CH-AR
Art. 4 Verordnung über den Anwaltstarif - Kostenrechnung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 4 Verordnung über den Anwaltstarif · Kostenrechnung
1. Die Kostenrechnung enthält die Berechnungsgrundlagen und die angewandten Verordnungsbestimmungen.
2. Die Behörden bestimmen die Entschädigung nach Ermessen, wenn ihnen keine oder eine ungenügende Kostenrechnung eingereicht wurde.