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145.53 CH-AR

Art. 4 Verordnung über den Anwaltstarif - Kostenrechnung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 4 Verordnung über den Anwaltstarif · Kostenrechnung

1. Die Kostenrechnung enthält die Berechnungsgrundlagen und die angewandten Verordnungsbestimmungen.

2. Die Behörden bestimmen die Entschädigung nach Ermessen, wenn ihnen keine oder eine ungenügende Kostenrechnung eingereicht wurde.

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