145.53
CH-AR
Art. 3 Verordnung über den Anwaltstarif - Zusammensetzung der Entschädigung
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 3 Verordnung über den Anwaltstarif · Zusammensetzung der Entschädigung
1. Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen.
2. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt.