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145.53 CH-AR

Art. 3 Verordnung über den Anwaltstarif - Zusammensetzung der Entschädigung

I. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 3 Verordnung über den Anwaltstarif · Zusammensetzung der Entschädigung

1. Die Entschädigung setzt sich aus einem Honorar und den Barauslagen zusammen.

2. Die Mehrwertsteuer wird als Zuschlag in Rechnung gestellt.

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