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145.53 CH-AR

Art. 28 Verordnung über den Anwaltstarif - Inkrafttreten

V. Schlussbestimmungen
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Art. 28 Verordnung über den Anwaltstarif · Inkrafttreten

1. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

2. Sie ersetzt die Verordnungen vom 2. Dezember 1957 über die Gebühren der Rechtsanwälte im Gerichtsverfahren (Anwaltstarif) und vom 10. August 1993 über die Entschädigungen für unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung.

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