145.53
CH-AR
Art. 27 Verordnung über den Anwaltstarif - Anwendbares Recht
V. Schlussbestimmungen
Art. 27 Verordnung über den Anwaltstarif · Anwendbares Recht
1. Bei Inkrafttreten der Verordnung hängige Verfahren sind nach bisherigem Recht abzurechnen.
2. Nach Inkrafttreten eingeleitete Rechtsmittelverfahren können nach neuem Recht abgerechnet werden.
3. Die Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung richtet sich nach dem im Zeitpunkt ihrer Bewilligung geltenden Recht.