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145.53 CH-AR

Art. 26 Verordnung über den Anwaltstarif - Auszahlung

IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung
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Art. 26 Verordnung über den Anwaltstarif · Auszahlung

1. Die Entschädigung kommt nach Abschluss des Verfahrens und gehöriger Abrechnung zur Auszahlung.

2. In der Abrechnung sind der Zeitaufwand und die Auslagen im einzelnen aufzuführen und summarisch zu begründen.

3. In sehr aufwendigen Verfahren können auf besonderes Gesuch hin Teilzahlungen erfolgen.

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