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145.53 CH-AR

Art. 25 Verordnung über den Anwaltstarif - Rückwirkung der Bewilligung

IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung
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Art. 25 Verordnung über den Anwaltstarif · Rückwirkung der Bewilligung

1. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung oder amtlichen Verteidigung wirkt auf den Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches zurück.

2. Vorher geleistete Bemühungen werden in der Regel nicht entschädigt.

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