145.53
CH-AR
Art. 24 Verordnung über den Anwaltstarif - Stundenansatz
IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung
Art. 24 Verordnung über den Anwaltstarif · Stundenansatz
1. Das Honorar beträgt Fr. 200.- je Stunde plus Mehrwertsteuer.
2. Es ist insgesamt nicht höher als das nach Streitwert oder pauschal zu bemessende Honorar[9].