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145.53 CH-AR

Art. 24 Verordnung über den Anwaltstarif - Stundenansatz

IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung
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Art. 24 Verordnung über den Anwaltstarif · Stundenansatz

1. Das Honorar beträgt Fr. 200.- je Stunde plus Mehrwertsteuer.

2. Es ist insgesamt nicht höher als das nach Streitwert oder pauschal zu bemessende Honorar[9].

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