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Art. 23 Verordnung über den Anwaltstarif - Grundsatz

IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung
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Art. 23 Verordnung über den Anwaltstarif · Grundsatz

1. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand.

2. Er erstattet die Barauslagen.

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