145.53
CH-AR
Art. 23 Verordnung über den Anwaltstarif - Grundsatz
IV. Unentgeltliche Rechtsverbeiständung und amtliche Verteidigung
Art. 23 Verordnung über den Anwaltstarif · Grundsatz
1. Der Staat entschädigt die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und die amtliche Verteidigung nach dem notwendigen Zeitaufwand.
2. Er erstattet die Barauslagen.