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145.53 CH-AR

Art. 22 Verordnung über den Anwaltstarif

III. Barauslagen
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Art. 22 Verordnung über den Anwaltstarif

1. Zu den Barauslagen gehören namentlich die notwendigen Kosten für Fahrten, Versand, Fernmeldedienste und Kopien.

2. Es können berechnet werden

a) Fr. -.70 je Kopie,

b) die Kosten des Bahnbilletts 1. Klasse,

c) Fr. -.70 je Kilometer für die Benützung eines Personenwagens.

3. Die Kosten für Kopien eigener Eingaben, die Anschaffung von Fachliteratur und die Benützung juristischer Datenbanken sind durch das Honorar abgegolten.

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