145.53
CH-AR
Art. 21 Verordnung über den Anwaltstarif - Unvollständige Verfahren
II. Honorare
Art. 21 Verordnung über den Anwaltstarif · Unvollständige Verfahren
1. Im ordentlichen Zivilverfahren beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt
a) für das Vermittlungsverfahren bis zu 20 Prozent,
b) für den Schriftenwechsel bis zu 75 Prozent,
c) für die mündliche Verhandlung bis zu 50 Prozent,
d) für das Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu 90 Prozent.
2. In anderen Verfahren erfolgt eine angemessene Kürzung.
3. Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels tragen der Mandant oder die Mandantin.