Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
145.53 CH-AR

Art. 21 Verordnung über den Anwaltstarif - Unvollständige Verfahren

II. Honorare
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (28 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 21 Verordnung über den Anwaltstarif · Unvollständige Verfahren

1. Im ordentlichen Zivilverfahren beträgt das Honorar für einen Verfahrensabschnitt

a) für das Vermittlungsverfahren bis zu 20 Prozent,

b) für den Schriftenwechsel bis zu 75 Prozent,

c) für die mündliche Verhandlung bis zu 50 Prozent,

d) für das Rechtsmittelverfahren mit mündlicher Verhandlung bis zu 90 Prozent.

2. In anderen Verfahren erfolgt eine angemessene Kürzung.

3. Die Mehrkosten eines Anwaltswechsels tragen der Mandant oder die Mandantin.

← Art. 20 Verordnung über den Anwaltstarif Geltungsbereich Art. 22 Verordnung über den Anwaltstarif →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →