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145.53 CH-AR

Art. 20 Verordnung über den Anwaltstarif - Rechtsmittelverfahren

II. Honorare
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Art. 20 Verordnung über den Anwaltstarif · Rechtsmittelverfahren

1. Wurde das Honorar nach Streitwert oder pauschal bemessen, so beträgt es für das Rechtsmittelverfahren

a) im schriftlichen Verfahren 20 bis 50 Prozent,

b) im Verfahren mit mündlicher Verhandlung 40 bis 75 Prozent.

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